Elternverein der Volksschule Leobendorf
Nußallee 2a
2100 Leobendorf
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Bankverbindung:
AT48 3243 8000 0000 5371
Vereinsreg.Nr. 11-282, BH Kbg.
Der Elternverein
Der Elternverein der Volksschule Leobendorf sieht sich als fester Bestandteil der Schulpartnerschaft, die die Zusammenarbeit zwischen Eltern, Lehrer/innen und Schüler/innen regelt. Weiters besteht in entscheidenden Fragen des Unterrichts ein Mitspracherecht des Elternvereins, der bemüht ist, die Interessen seiner Mitglieder so gut als möglich zu vertreten. Es ist uns ein großes Anliegen, alle Eltern zur Mitarbeit einzuladen.
Wie können sich Eltern in der Schule einbringen?
Eltern haben ein berechtigtes Interesse an der Schule, die ihre Kinder besuchen. Sie möchten wissen, was in der Schule passiert und haben Anliegen, Fragen, Vorschläge, Ideen, Impulse und Informationen, die sie in die Schule hineintragen möchten. Eltern können auf verschiedene Weise in der Schule mitwirken und das Schulleben mitgestalten.
Die Zusammenarbeit von Eltern, Lehrer/innen und Schüler/innen heißt Schulpartnerschaft. Alle, die am Schulleben beteiligt sind, können im Rahmen der Schulpartnerschaft Ihre Interessen und Meinungen vertreten. Eltern können in der Volksschule in zwei Gremien tätig sein: im Klassenforum und im Schulforum. Diese Gremien können wesentliche Entscheidungen treffen. Elternvereine sind private Vereine im Sinne des Vereinsgesetzes.
Schulische Gremien: Privatrechtliche Einrichtungen:
Das Klassenforum ist das Entscheidungs- und Beratungsgremium für die einzelne Klasse. Über den Verlauf der Sitzungen des Klassenforums ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen, die den jeweiligen Mitgliedern zugänglich zu machen ist.
Das Schulforum ist für alle Angelegenheiten zuständig, die zwei oder mehrere Klassen der Schule betreffen. Es ist ebenfalls eine schriftliche Aufzeichnung zu führen.
Die Arbeit des Elternvereins wird durch Statuten geregelt, die seine Rechtsgrundlage bilden. Was die Statuten unbedingt enthalten müssen, ist im derzeit geltenden Vereinsgesetz 2002, BGBI.I Nr. 66/2002 § 3 festgeschrieben (Informationen zum Vereinsrecht unter www.bmi.gv.at/vereinswesen).
Einen Auszug aus den Statuten finden sie im Anschluss.
Die Aufgaben des Elternvereins
Der Elternverein kann im Rahmen der Schulpartnerschaft folgende Aufgaben übernehmen:
- In Schulen, in denen es Klassen- und Schulforen gibt, kann der Elternverein eine/ Wahlvorsitzende/n bestellen und Wahlvorschläge für die Wahl des Klassenelternvertreters bzw. der Klassenelternvertreterin und dessen Stellvertreter bzw. deren Stellvertreterin einbringen.
- Der Elternverein unterstützt die Elternvertreter/innen bei ihrer Tätigkeit.
Der Elternverein hat aber auch Funktionen, die über die Mitgestaltung im Rahmen der Schulpartnerschauft hinausgehen. Er tritt beispielsweise für die Wahrung der Erziehungsrechte der Eltern ein, berücksichtigt aber auch die Miterziehungsrechte der Schule. Er berät Eltern bei Fragen, die das Schulgeschehen betreffen. Er vernetzt Lehrer/innen, Schüler/innen und Eltern und sorgt für deren gute Kommunikation. Er fördert positive Erziehungseinflüsse. So können Mitglieder des Elternvereins mithelfen, Schulbibliotheken zu errichten, am Tag der offenen Tür mitarbeiten, Kontaktpersonen bei Projekten mit anderen Schulen bereitstellen und vieles mehr.
Da Elternvereine durch die Einführung von Mitgliedsbeiträgen über ein Budget verfügen, können sie die Schule bzw. einzelne Schüler/innen finanziell unterstützen. Sie können zur Schulausstattung (zu besonderen Lehrmitteln, Computern, Sportgeräten und Büchern) beitragen, Schulprojekte unterstützen und Beihilfen an bedürftige Schüler/innen vergeben, die sonst nicht an Schulveranstaltungen teilnehmen könnten.
Auszug aus den Statuten des Elternvereins
§ 1) Name und Sitz:
Der Verein führt den Namen „Elternverein der Volksschule Leobendorf“. Er hat seinen Sitz in Leobendorf.
Die Tätigkeit erstreckt sich auf das Gebiet der Schulgemeinde oben genannter Schule. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§ 2) Zweck des Elternvereines:
Der Elternverein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, hat die Aufgabe, die Interessen der Vereinsmitglieder an der Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule zu vertreten und die notwendige Zusammenarbeit von Elternhaus und Schule zu unterstützen, insbesondere durch:
a) Pflege eines guten Einvernehmens zwischen Schule und Elternhaus.
b) Wahrung des Elternrechtes hinsichtlich Schule und Erziehung im Sinne der naturrechtlichen Grundsätze und der Konvention der Menschenrechte.
c) Wahrnehmung aller dem Elternverein gemäß den Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes zustehenden Rechte.
d) Gemeinsame Beratung pädagogischer Fragen durch Elternschaft und Lehrkörper.
e) Schaffung von Möglichkeiten zur Weiterbildung der Eltern in allen Fragen der Bildung und Erziehung.
f) Hilfe für bedürftige Schüler und Schülerinnen.
g) Führung bzw. Förderung von beaufsichtigten Aufenthalts- und Freizeiträumen für Schüler.
§ 3) Mittel zur Erreichung dieses Zweckes:
Der Vereinszweck soll durch folgende ideelle und materielle Mittel erreicht werden:
1. Ideelle Mittel:
Elternversammlungen; Tagungen, Kurse, Lehrgänge, Seminare und Vorträge sowie sonstige Veranstaltungen; Herausgabe und Verteilung von Druckerzeugnissen, die den Zweck des Vereines fördern; schriftliche und mündliche Weitergabe der Anliegen der Elternschaft an Schule, Behörden und Öffentlichkeit; Beitritt zu Gesamtorganisationen, die den Vereinszweck besser erreichen helfen.
2. Materielle Mittel:
Die notwendigen materiellen Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Erträgnisse von Veranstaltungen, Zuwendungen, Subventionen, Vermächtnisse, Sammlungen usw. aufgebracht.
§ 4) Arten der Mitgliedschaft:
1. Ordentliche Mitglieder können alle Eltern bzw. deren rechtmäßige Vertreter werden, von denen ein oder mehrere Kinder die Schule besuchen.
2. Außerordentliche Mitglieder können alle physischen Personen werden, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern.
3. Verdiente Personen können auf Vorschlag des Vereinsvorstandes von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 5) Erwerb der Mitgliedschaft:
Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vereinsvorstand endgültig. Vor der Konstituierung des Vereines erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch die Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit der Konstituierung des Vereines wirksam.
§ 9) Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich statt.